Neue Tollwutregeln in der Schweiz

Am 1. Februar 2007 erfreute uns das Bundesamt für Veterinärwesen mit einer Änderung der Tollwutvorschriften, gültig ab dem 1. Juli 2007:

 Version 1.2.2007

Ergänzende, spezifische Bedingungen zur Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU

Dieses Dokument ist ein Bestandteil der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen

(BVET) publizierten Einfuhrbedingungen - vollständige Informationen siehe www.bvet.admin.ch.

*Einfuhrbedingungen:

Beachten Sie für alle mit Sternchen (*) markierten Abschnitte, daß noch bis zum 30.6.2007 die

„alten Bedingungen“ gelten: d.h. Tollwutimpfung frühestens im Alter von 3 Monaten, 30-tägige Wartefrist nach Erstimpfung, Impfintervalle von höchstens einem Jahr. Außerdem ist die Kennzeichnung für den Grenzübertritt zur Schweiz noch nicht zwingend, und es werden auch noch andere Dokumente als der offizielle „EU-Heimtierausweis“ akzeptiert (für die Rückkehr in die EU nicht!). Eine grenztierärztliche Untersuchung ist vorgeschrieben für „unbegleitet reisende Tiere“ (z.B. Luftfracht) und alle definitiven Importe von mehr als 3 Tieren, siehe > Grenztierärztliche Kontrolle – TRACES.

Zur Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU ist keine seuchenpolizeiliche Bewilligung notwendig (für Tiere aus Drittländern, die nach einem Transit durch die EU in die Schweiz einreisen gelten die Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen oder Frettchen aus Drittländern). Unabhängig davon, ob Hunde, Katzen und Frettchen als „Heimtiere“ oder „zu Handelszwecken“ (Kriterien siehe weiter unten „Einfuhrdokumente“ ) eingeführt werden, müssen sie grundsätzlich folgende Einfuhrbedingungen erfüllen:

2. Tollwutimpfung

Hunde, Katzen und Frettchen müssen im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers gegen

Tollwut geimpft sein. Die Impfung muß mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden

sein, mit einem inaktivierten Impfstoff eines Wirkungsgrades von mindestens einer internationalen

Antigeneinheit (WHO-Norm). Bei mehrmals geimpften Tieren entfällt die Wartefrist von 21 Tagen,

wenn die Tiere stets innerhalb der vom Impfstoffhersteller angegebenen Gültigkeitsdauer nachgeimpft

wurden.

Unter drei Monate alte Jungtiere aus der EU dürfen nur dann ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine tierärztliche Bestätigung vorliegt, wonach sie seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren worden sind, und nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein könnten.

Was bedeutet dies für Hundehalter?

Was in der EU bereits seit 2006 möglich war, geht nun ab Juli 2007 auch bei uns. Ab sofort können Hunde mit einem Tollwutimpfstoff geimpft werden, der über eine längere Gültigkeit als nur ein Jahr verfügt. Das konnte man zwar schon früher aber neu ist, daß der Tierarzt im Heimtierausweis nun die nächste Intervallimpfung gemäß der Impfstoffhersteller angegebenen Gültigkeitsdauer eintragen kann bzw. muß. Ab dem 1.7.2007 werden also auch Tollwutimpfungen bei der Einreise toleriert, die älter als 12 Monate sind.

Was müssen Sie tun?

Als erstes fragen Sie Ihren Tierarzt ob er einen der beiden für 3 Jahre zugelassenen Impfstoffe gegen Tollwut an Lager hat, wenn nicht, beauftragen Sie ihn diesen zu bestellen. Dann bestehen Sie darauf, daß die drei jährige Gültigkeitsdauer ab sofort eingetragen wird.

Die in der Schweiz zugelassenen Impfstoffe gegen Tollwut:

Impfstoff

Wiederholung gemäß Impfstoffhersteller

Rabdomun ad us. vet.

3 Jahre

Defensor 3® ad us. vet.

3 Jahre

Rabisin ad us. vet.

2 Jahre

Nobivac® RABIES ad us. vet.

2 Jahre

Natürlich wird sich der eine oder andere Tierarzt noch schwer tun und es bedarf vielleicht etwas Überredungskunst um seinen Wunsch erfüllt zu bekommen, schließlich geht es hier um empfindliche Geschäftseinbussen. Aber der Kunde ist König und der sind Sie, schlimmstenfalls suchen Sie sich halt ein einsichtigeren Tierarzt.

 

 

Herausgabe und weitere Informationen:

Silvia Dierauer, Florastrasse 9, CH-5734 Reinach AG, Schweiz
Tel. +41 62 772 17 89

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