|
![]() |
||||||||||
Neue Tollwutregeln in der SchweizAm
1. Februar 2007 erfreute uns das Bundesamt für Veterinärwesen mit
einer Änderung der Tollwutvorschriften, gültig ab dem 1. Juli 2007: Version
1.2.2007 Ergänzende,
spezifische Bedingungen zur Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
aus der EU Dieses
Dokument ist ein Bestandteil der auf der Website des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVET)
publizierten Einfuhrbedingungen -
vollständige
Informationen siehe www.bvet.admin.ch. *Einfuhrbedingungen: Beachten
Sie für alle mit Sternchen (*) markierten Abschnitte, daß noch bis
zum 30.6.2007 die „alten
Bedingungen“ gelten: d.h.
Tollwutimpfung frühestens im Alter von 3 Monaten, 30-tägige
Wartefrist nach Erstimpfung, Impfintervalle von höchstens einem Jahr.
Außerdem ist die Kennzeichnung für
den Grenzübertritt zur Schweiz noch nicht zwingend, und es werden
auch noch andere Dokumente als
der offizielle „EU-Heimtierausweis“ akzeptiert (für die Rückkehr
in die EU nicht!). Eine grenztierärztliche Untersuchung ist
vorgeschrieben für „unbegleitet reisende Tiere“ (z.B. Luftfracht)
und alle definitiven Importe von mehr als 3 Tieren, siehe >
Grenztierärztliche Kontrolle – TRACES. Zur
Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU ist keine
seuchenpolizeiliche Bewilligung notwendig (für
Tiere aus Drittländern, die nach einem Transit durch die EU in die
Schweiz einreisen
gelten die Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen oder Frettchen aus
Drittländern). Unabhängig
davon, ob Hunde, Katzen und Frettchen als „Heimtiere“ oder „zu
Handelszwecken“ (Kriterien siehe
weiter unten „Einfuhrdokumente“ ) eingeführt werden, müssen sie
grundsätzlich folgende Einfuhrbedingungen
erfüllen: 2.
Tollwutimpfung Hunde,
Katzen und Frettchen müssen im Einklang mit den Empfehlungen des
Herstellers gegen Tollwut
geimpft sein.
Die Impfung muß mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt
worden sein,
mit einem inaktivierten Impfstoff eines Wirkungsgrades von mindestens
einer internationalen Antigeneinheit
(WHO-Norm). Bei mehrmals geimpften Tieren entfällt die Wartefrist von
21 Tagen, wenn
die Tiere stets innerhalb der vom Impfstoffhersteller
angegebenen Gültigkeitsdauer nachgeimpft wurden. Unter
drei Monate alte Jungtiere aus
der EU dürfen nur dann ungeimpft in die Schweiz verbracht werden,
wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder
wenn für sie eine tierärztliche Bestätigung vorliegt, wonach
sie seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren worden
sind, und nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die
einer Infektion mit Tollwut
ausgesetzt gewesen sein könnten. Was bedeutet dies für Hundehalter?
Was in der EU bereits
seit 2006 möglich war, geht nun ab Juli 2007 auch bei uns. Ab sofort
können Hunde mit einem Tollwutimpfstoff geimpft werden, der über
eine längere Gültigkeit als nur ein Jahr verfügt. Das konnte man
zwar schon früher aber neu ist, daß der Tierarzt im Heimtierausweis
nun die nächste Intervallimpfung gemäß der Impfstoffhersteller
angegebenen Gültigkeitsdauer eintragen
kann bzw. muß. Ab dem 1.7.2007 werden also auch Tollwutimpfungen bei
der Einreise toleriert, die älter als 12 Monate sind.
Was
müssen Sie tun?
Als
erstes fragen Sie Ihren Tierarzt ob er einen der beiden für 3 Jahre
zugelassenen Impfstoffe gegen Tollwut an Lager hat, wenn nicht,
beauftragen Sie ihn diesen zu bestellen. Dann bestehen Sie darauf, daß
die drei jährige Gültigkeitsdauer ab sofort eingetragen wird.
Die
in der Schweiz zugelassenen Impfstoffe gegen Tollwut:
Natürlich wird sich der eine oder andere Tierarzt noch schwer tun und es bedarf vielleicht etwas Überredungskunst um seinen Wunsch erfüllt zu bekommen, schließlich geht es hier um empfindliche Geschäftseinbussen. Aber der Kunde ist König und der sind Sie, schlimmstenfalls suchen Sie sich halt ein einsichtigeren Tierarzt. |
|||||||||||
Herausgabe und weitere Informationen:Silvia Dierauer, Florastrasse 9, CH-5734 Reinach AG, Schweiz
|